Bayerisch Eisenstein (bis 1951 Eisenstein) ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Regen und ein staatlich anerkannter Luftkurort direkt an der Grenze zu Tschechien.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Regen
Einwohner
1018 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94252
Vorwahl
09925
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Arberhtte, Arberschutzhaus, Arberseehaus, Brennes, Eisensteinermhle, Grafhtte, Mooshtte, Neuhtte, Neuwaldhaus, Schachtenbach, Seehtte, Steinhtte, Arberhütte, Arberschutzhaus, Arberseehaus, Brennes, Eisensteinermühle, Grafhütte, Mooshütte, Neuhütte, Neuwaldhaus, Schachtenbach, Seehütte, Steinhütte
Gemeinde Bayerisch Eisenstein – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.